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Handwerk und Gewerbe

Wanderbuch und Reisepass für den Bäckergesellen Wilhelm Andreas Fischer

Eckdaten

Basel, 5. April 1851 ausgestellt

Karton, Papier; Buchdruck, Federlithografien

H. 17,7 cm, B. 11,4 cm

Inv. 1955.127.

Beschreibung

Seit jeher versuchen Menschen, fremde, ihnen unbekannte Personen einzuordnen, ihre Herkunft zu eruieren und ihr «kriminelles Potential» einzuschätzen. Dies geschah lange Zeit über die Kleidung – Kleider «machten» Leute – und bei Missetätern über Erkennungsmerkmale wie eine abgeschlagene Hand oder ein geschlitztes Ohr. Parallel dazu existierten schon früh individuelle Empfehlungsschreiben.
Eine Neuerung des 18. Jahrhunderts waren hingegen standardisierte, amtliche Ausweispapiere, die noch bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts ohne Passbild auskommen mussten. Um trotzdem nachweisen zu können, dass der Vorweiser auch der Eigentümer eines Ausweises war, erfand der französische Staat das «Signalement», die Beschreibung einer Person in Stichworten.
Eine solche Personenbeschreibung findet sich im Wanderbuch des Bäckers Wilhelm Andreas Fischer (1829– 1886), das sich dieser am 5. April 1851 für seine Gesellenwanderung ausstellen liess. Fischer war demnach 21½ Jahre alt, 5 Schuh und 3 Zoll Schweizer-Mass gross, hatte blondes Haar, ein spitzes Kinn, eine hohe Stirn, ein ovales Gesicht, graue Augen, eine dicke Nase, einen mittleren Mund, trug keinen Bart und war von kleiner Statur, hatte ansonsten aber keine besonderen Merkmale.
Das mit Marmorpapier überzogene, auch als Pass dienende Dokument, dem ein Kartonschuber während der Reise etwas Schutz bieten sollte, wurde wie damals üblich von der kantonalen Polizeidirektion ausgestellt. Weil Wanderbücher von den Behörden der besuchten Orte visiert werden mussten, lässt sich Fischers Reiseroute rekonstruieren.
Der Bäckergeselle reiste via St. Imier im Jura nach Courtelary, wo er über ein Jahr arbeitete. Danach wanderte er nach Genf, Lausanne, Sion, Thun, Luzern, Zürich, Winterthur, Schwyz und von dort zurück nach Winterthur, da die Schwyzer Behörden das Winterthurer Visum für ungültig erklärten. Dann besuchte er Schaffhausen, St. Gallen, Trogen, Chur, Glarus, Schwyz, Luzern, Bern, Biel, Courtelary, La Chaux-de-fonds, Yverdon, Fribourg, Bern, Solothurn und Aarau. Hier enden die Einträge im November 1852, vermutlich kehrte Fischer nun nach Basel zurück.
Unter dem Eindruck des zunehmenden Missbrauchs von Empfehlungsschreiben und der vermehrten Delinquenz von Gesellen reglementierten seit dem 19. Jahrhundert viele Orte die Gesellenwanderung. So sind in den Basler Kantonsblättern der Jahre 1810 bis 1812 entsprechende Bestimmungen der Kantone Bern, Zürich und Basel abgedruckt.
Dass Fischer wegen eines mangelhaften Visums nach Winterthur zurückkehren musste, zeigt, wie konsequent die Behörden die Einhaltung dieser Passbestimmungen verfolgten.

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